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Modulholzhaus Kurz GmbH

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Modulholzhaus Kurz GmbH

Inh.: Helge Kurz

Lütenthien 3, 29465 Schnega

Email: info@modulholzhaus.de

Telefon: 0176 50274402

 

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Amtsgericht Lüneburg HRB 213283


 

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DE325863864

 

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 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand 02.2026)

Modulholzhaus Kurz GmbH

1. Grundsätzliches
 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Modulholzhaus Kurz GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB).

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Ergänzend gelten bei Bauleistungen zwischen Unternehmern die Vorschriften der VOB/B nur, sofern deren Geltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Gegenüber Verbrauchern findet die VOB/B keine Anwendung.

 


2. Weitere Vertragsgrundlagen


2.1 Auftragsannahme


Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht der Beschäftigung von Subunternehmern vor.

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, statischen Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

2.2 Leistungsumfang, Leistungsart
 

Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot und den vertraglich vereinbarten Anlagen.

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen sowohl schlüsselfertig als auch als Rohbauleistung. Anschluss-, Inbetriebnahme- und Fremdgewerke (insbesondere Strom-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsanschlüsse) sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht Bestandteil der eigenen Leistung.

Einzelpositionen dürfen pauschal kalkuliert sein; eine Trennung von Arbeits- und Materialkosten ist nicht geschuldet.

 

2.3 Änderungen des Leistungsumfangs, Nachträge
 

Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können sich insbesondere ergeben durch:

statische Erfordernisse, behördliche Auflagen, technische Notwendigkeiten, Änderungen der Planung, objektbezogene Gegebenheiten vor Ort.

Nachträge können schriftlich, in Textform oder auch mündlich beauftragt werden.

Notwendige Nachträge, die zur mangelfreien, sicheren oder genehmigungsfähigen Herstellung des Werks erforderlich sind, dürfen auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt werden, sofern sie objektiv erforderlich und verhältnismäßig sind. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.

Nachträge werden, sofern nicht pauschal vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet:

Arbeitszeit: Der Stundenverrechnungssatz wird im zugrundeliegenden Vertrag formuliert.

Material: zu marktüblichen Preisen mit üblichem Zuschlag

Der Auftragnehmer ist berechtigt, über Nachtragsleistungen gesondert abzurechnen.

 

2.4 Preise, Preisänderungen, Auslagen
 

Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preise anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweislich Material-, Energie-, Transport- oder Beschaffungskosten (z. B. durch Krisen, Zölle, Lieferkettenstörungen) erheblich ändern und diese Änderungen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
In diesem Fall wird der Auftraggeber informiert; die Anpassung beschränkt sich auf den nachweislich betroffenen Kostenanteil.

Kommt keine Einigung zustande, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

Auslagen und Fremdkosten (z. B. Gebühren gegenüber Behörden, Versicherungen, Vor- und Nachunternehmern), die nicht pauschal vereinbart sind, werden in tatsächlicher Höhe weiterberechnet. Auf diese Auslagen wird ein pauschaler Zuschlag von 7 % erhoben.

Pauschal vereinbarte Fremdleistungen (z. B. Installationen) werden unabhängig von den tatsächlichen Kosten gemäß Angebot abgerechnet.

 

2.5 Zahlungsbedingungen
 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung über Abschlagsrechnungen entsprechend dem Baufortschritt.

Der Baubeginn erfolgt frühestens 14 Tage nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.

Die Schlussrechnung ist nach mangelfreier Abnahme fällig.
Montageleistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, sind nicht Bestandteil der Schlusszahlung und werden gesondert berechnet.

 

2.6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
 

Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen.

Bei einer Entfernung von mehr als 150 km vom Betriebssitz des Auftragnehmers kann eine Vorab-Koordination (Vor-Ort-Termin) sowie die Bestellung eines geeigneten Krans zur Montage vorausgesetzt werden.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass Grundstück, Zufahrt und Aufstellfläche geeignet und tragfähig sind.

Abweichungen, Mängel oder Schäden, die auf: unsachgemäße Mitwirkung, unzureichende Standortbedingungen, oder Nichtbeachtung von Pflege-, Wartungs- oder Nutzungshinweisen zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

2.7 Abnahme, Erfüllungsort, Gefahrübergang
 

Erfüllungsort ist der Betriebssitz des Auftragnehmers.

Die Abnahme ist verpflichtend und erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart ist – vor Auslieferung auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers.

Gegenstand der Abnahme sind ausschließlich die bis dahin vollständig erbrachten und abnahmefähigen Leistungen. Nicht vollständig erbrachte oder nachgelagerte Leistungen, insbesondere Montage-, Anschluss- oder Fremdgewerke, sind ausdrücklich nicht Gegenstand der Abnahme.

Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Mit der mangelfreien Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der abgenommenen Werkleistung auf den Auftraggeber über.

Die Abnahmewirkung tritt außerdem zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftraggeber die bis dahin erstellte Leistung ausdrücklich in Obhut des Auftraggebers übergibt.

 

3 Lieferung, Transport, Montage
 

3.1 Grundsätzliches
 

Die Auslieferung erfolgt nach mangelfreier Abnahme und vollständigem Zahlungseingang der Schlussrechnung, exklusive Montage. 

Der Transport erfolgt durch externe Speditionen; Transportrisiken gehen nach Abnahme auf den Auftraggeber über.

Die Montage erfolgt – sofern vereinbart – durch den Auftragnehmer oder beauftragte Subunternehmer und wird nach Aufwand abgerechnet.

 

3.2 Lieferung
 

Eine Lieferzeitangabe bedarf für ihre Verbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Erwähnung.
Unverbindliche und andere Lieferzeitangaben sind lediglich als unverbindlich erwünschter Lieferzeitpunkt zu verstehen, insbesondere ist der Kunde bei der Nichteinhaltung der unverbindlichen Lieferzeit nicht berechtigt, Schadensersatzforderungen geltend zu machen.

Die Lieferung erfolgt unfrei und unversichert ab Werkstatt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, dass darüber etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

Unsere Lieferpflicht, auch hinsichtlich des Lieferzeitpunktes, gilt als erfüllt, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist.
 


3.3 Lieferverzögerung


Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes
Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung.

Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
 

3.3 Anlieferung 


Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet.

Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein.

Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für eine Anlieferung mit Spedition (z.B: mittels Tieflader), ist nichts Anderes vereinbart, so ist der Auftraggeber für die Organisation der Entladung vor Ort verantwortlich und trägt die Verantwortung für den Transport an den Bestimmungsort.
 

3.3 Aus-, Einbau- und Montagekosten
 


Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbau und Montagekosten.

Wenn die von uns zu erbringende Leistung darin besteht, Montagearbeiten insbesondere an Grundstücken oder Gebäuden vorzunehmen, ist durch den Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen, dass alle vorausgehenden Gewerke so weit fortgeschritten sind, dass unsere Arbeiten ungehindert und zügig durchgeführt werden können.

Dies gilt entsprechend für einen ungehinderten und kostenlosen Zugang zur Baustelle und allen erforderlichen Voraussetzungen zur ungehinderten Erbringung unserer Lieferung bzw.
Leistung (z.B. Baustrom etc.). Mehrkosten, die uns durch eine Verletzung dieser Nebenpflichten entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

4. Mängel und Gewährleistungsansprüche
 

4.1 Mangelrüge


Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

Verbraucher müssen uns unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.  Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.

Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Ist ein Abnahmeprotokoll vereinbart, trifft den Verbraucher die Beweislast mit unterzeichnen des Protokolls.

Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der
Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Unsere Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, sofern Mängel auftreten, für die die nachfolgenden Gründe überwiegend oder ausschließlich ursächlich sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; besonderen Eigenschaften des natürlich gewachsenen Baustoffes Holz, insbesondere seiner bauphysikalischen-, biologischen- u. optischen Merkmale (Quellen/Schwinden, Äste, Risse oder sonstige Unregelmäßigkeit); fehlerhafte oder unsachgemäße Montage bzw. Inbetriebsetzung; natürliche Abnutzung oder betriebsbedingter erhöhter Verschleiß; fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung der Waren oder Nichteinhaltung von ordnungsgemäßen Wartungsintervallen, Behandlung und Wartung; Um- und Einbaumaßnahmen an von uns gelieferten Waren ohne vorherige Rücksprache mit uns.


4.2 Mangelverjährung


Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr, für Bauleistungen fünf Jahre. Beinhalten Verträge sowohl Positionen, für die die Gewährleistung ein Jahr beträgt, als auch Positionen für die die Gewährleistung fünf Jahre beträgt so werden diese, ihrem Gewährleistungsanspruch entsprechend, gesondert betrachtet.

Bei Verträgen mit Verbrauchern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung zwei Jahre, für Bauleistungen fünf Jahre. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.

Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.

 

4.3 Umsetzung der Gewährleistung


Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände
nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.

Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

 

5. Pauschalierter Schadensersatz


Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 25% der Gesamtauftragssumme bzw. 25% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen.

Die bereits erbrachten Leistungen inkl. Materialeinkauf können voll abgerechnet werden. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
nachzuweisen.

 

6. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
 

Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind,
insbesondere: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten – Abdichtungsfugen sind regelmäßig, mindestens aber jährlich, zu kontrollieren – Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen.

Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.


Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.


Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.



7. Bild-, Video- und Referenznutzung
 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bild- und Videoaufnahmen des Projekts, auch während Bau und Montage, zeitlich und räumlich unbeschränkt für eigene Präsentations-, Dokumentations- und Werbezwecke zu nutzen. Personen-, Namens- oder Adressdaten werden nicht veröffentlicht.

 

8. Nutzung von Planungsunterlagen
 

Vom Auftraggeber oder dessen Planern zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen vom Auftragnehmer zur Durchführung des Projekts sowie als Muster- und Referenzunterlagen anonymisiert weiterverwendet und weitergegeben werden.

 

9. Datenschutz
 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO, zur Vertragsdurchführung und Abwicklung.


10. Ausschluss der Aufrechnung


Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.


11. Eigentumsvorbehalt


Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.


Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.


Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.


Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.


Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.


12. Eigentums- und Urheberrecht


An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

13. Streitbeilegung


Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

 

10. Gerichtsstand
 

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.



 


Modulholzhaus - Kurz GmbH
Inh.: Helge Kurz
Lütenthien 3
29465 Schnega



 

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